OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 – I-3 Wx 30/15, 3 Wx 30/15 –, juris

Leitsatz

1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt.

2. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten) führt unter Umständen dazu, dass die Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel steht und geeignet sein kann, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu beeinträchtigen (Art. 19 Abs. 4 GG), was hier (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls: 500.000 Euro; wirtschaftliches Ziel des Antragstellers: Erteilung eines ihn mit einer Erbquote von 1/6 ausweisenden Erbscheins) noch nicht der Fall ist.