OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2014 – 2 Wx 148/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Als taugliches Mittel im Anwendungsbereich des § 2205 S. 3 BGB kommt in Betracht, dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit der Verfügung aufzuzeigen. Hierzu – und nicht zur Vorlage von Belegen – muss das Grundbuchamt den Testamentsvollstrecker ggf. im Wege der Zwischenverfügung auffordern.

2. Eine – schwebend unwirksame – unentgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers liegt nicht nur dann vor, wenn sie insgesamt unentgeltlich ist, sondern auch, wenn sie nur teilweise unentgeltlich ist.

3. Eine entgeltliche Verfügung wird angenommen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe in einer privatschriftlichen Erklärung des Testamentsvollstreckers im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2010, 20 W 360/10, ZEV 2011, 534).

4. Ist die Übernahme von Grundpfandrechten vorgesehen, bedarf es zwecks einer Bewertung der Darlegung, in welcher Höhe jedes einzelne Grundpfandrecht zum vertraglichen Stichtag valutierte.

5. Berücksichtigt werden können bei der Frage der Entgeltlichkeit allein die Gegenleistungen, die in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart worden sind, dessen grundbuchlicher Vollzug beantragt wird.