OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 – I-15 W 144/13, 15 W 144/13 –, juris

Leitsatz

Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.
Grundbuchsache: Nachweis der Erbfolge durch Erbschein
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)