OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 31 Wx 144/13 –, juris

Leitsatz

Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.