OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 20 W 26/14 –, juris

Leitsatz

1. Nach § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Nachlassgericht, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Damit sind alle letztwilligen Verfügungen gemeint, die zu den Akten des Nachlassgerichts gelangt sind. Dies gilt bei entsprechendem Inhalt auch bei untypischem äußeren Erscheinungsbild, beispielsweise einem Brief.

2. Ist unklar, ob der Erblasser Testierwillen hatte und ein Schriftstück daher eine letztwillige Verfügung enthält, darf zur Vermeidung überflüssiger Eröffnungen lediglich eine äußerst begrenzte summarische Vorprüfung erfolgen, da die Eröffnung den Beteiligten die Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts der Verfügung erst ermöglichen soll. Bereits die bloße, wenn auch nur entfernte Möglichkeit einer Testamentseigenschaft ist dabei ausreichend. Im Zweifel muss eröffnet werden.