OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2015 – I-15 W 313/14, 15 W 313/14 –, juris

Leitsatz

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.