OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2014 – 1 U 152/13 –, juris

Orientierungssatz

Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall ist nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit nach dem Opfer des Delikts zu begründen. Auch wenn die Fälle des § 213 StGB von § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich erfasst werden, kann sich die Prüfung nicht auf jenes Tatbestandsmerkmal beschränken. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die namentlich eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles daraufhin zulässt, ob die Zwecke der Erbunwürdigkeitsregel durch das Tatgeschehen berührt werden.
Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung des Erblassers durch Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)