- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Juli 2014 – 3 Wx 15/14 –, juris
Leitsatz
- 1. Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – bei deutschem Erbstatut also nach den §§ 133, 2084 BGB – ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen.
- 2. Bei einem nach englischem Recht errichteten Testament sind die dort benannten Trustees unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß den §§ 133, 2084 BGB in der Regel nicht als Erben eingesetzt, sondern lediglich als Testamentsvollstrecker berufen. Soweit dort beneficiaries benannt werden, ist jeweils im Einzelfall zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder einem Erben nach deutschem Recht nahestehen.