Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 3 Wx 17/14 –, juris

Leitsatz

1. Unter Geltung des FamFG ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts betreffend Versagung des beantragten Erlasses der nach § 2356 Abs. 2 BGB im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlichen eidesstattlichen Versicherung nicht statthaft.
2. Von der Eidesstattlichen Versicherung kann nach dieser Norm nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und ein geringer Nachlasswert den Erlass rechtfertigen.
Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen für ein Absehen von der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)