OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2015 – I-3 Wx 197/14, 3 Wx 197/14 –, juris

Leitsatz

1. Wendet der juristisch nicht vorgebildete Erblasser den zwar gegenständlich aufgegliederten, hierbei aber erschöpften Nachlass durch Testament einer Person zu („…, ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung … H. Mein gesamtes Bargeld ebenso. Sie weiß, wo dieses zu finden ist. Die Summe beläuft sich auf 49.000 €.“), so ist H als Alleinerbin anzusehen.
2. Die Auslegung des Erblasserwillens kann ergeben, dass unter die örtliche Bezeichnung „Wohnung“ auch ein Garagenstellplatz fallen sollte und der Erblasser mit „Bargeld“ Geld oder Geldanlagen, mithin nach betriebswirtschaftlicher Sichtweise liquide Vermögenswerte, zuwenden wollte.