OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015 – I-3 Wx 141/14, 3 Wx 141/14 –, juris

Leitsatz

1. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes niederländischer Staatsangehöriger und lebte er noch nicht mindestens 5 Jahre in Deutschland, so richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach niederländischem Recht.

2. Hat der verheiratete Erblasser (im Jahr 2000) per Testament eine Nachlassverteilung in der Weise vorgenommen, dass der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes die gesamten Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung erhalten und den Kindern als Miterben lediglich ein bis zum Tode des Überlebenden gestundeter Geldanspruch in Höhe ihres Erbteils zustehen soll, so entspricht diese seit 1969 zugelassene, nunmehr seit dem 1. Januar 2003 bei vorhandenen Abkömmlingen als gesetzliche Erbfolge geregelte „elterliche Nachlassverteilung” (ouderlijke boedelverdeling) einer mit Vermächtnissen bzw. ggf. Pflichtteilsansprüchen verbundenen Alleinerbeneinsetzung des deutschen Rechts; in diesem Fall ist dem überlebenden Ehegatten ein unbeschränkter Fremdrechtserbschein als Alleinerbe unter Anwendung niederländischen Erbrechts zu erteilen.