KG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 W 68/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB – gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB – Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor.

2. Der Zusatz beschränkt sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche.  Der Name des Testamentsvollstreckers wird nicht aufgenommen.