- KG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 W 68/14 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB – gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB – Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor.