LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 13 S 415/14 –, juris

Orientierungssatz

Prozesskosten, die in der Person des Erben als Nachlasserbenschulden entstanden sind, sind keine Nachlassverbindlichkeiten. Die Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB steht einer Kostenforderung daher nicht entgegen.