FG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2015 – 4 K 3087/14 Erb –, juris

Orientierungssatz

1. Bei der nach Insolvenzverfahrenseröffnung entstandenen Erbschaftsteuer handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 InsO (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.07.2013 3 K 436/12; vgl. Literatur), sondern um eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO. Insolvenzforderungen sind nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Erbschaftsteuerbescheid ist unwirksam .

2. Zur Einordnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit und zur Möglichkeit der Anmeldung der Erbschaftsteuerforderung zur Insolvenzmasse (vgl. Rechtsprechung).

3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 30/15)