OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2014 – 1 U 35/13 –, juris

Orientierungssatz

1. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 9. Dezember 2004 ist dahin zu verstehen, dass mit „erbrechtlichen Ansprüchen“ alle Ansprüche gemeint sind, die sich „aus“ dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben; durch diese Vorschrift ist die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich aufrechterhalten worden.
2. Zu einem solchen „erbrechtlichen Anspruch” wird ein Anspruch nicht allein dadurch, dass er auf den oder die Erben als Rechtsnachfolger übergeht (hier: Darlehensrückzahlungsanspruch).
Dreißigjährige Verjährungsfrist nach altem Recht: Definition der
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)