BGH, Pressemitteilung vom 14.02.2018
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.
2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verunglückte das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen tödlich.
Die Klägerin versuchte, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen, um etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod des Mädchens um einen Suizid gehandelt hat. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte das Konto inzwischen in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die persönlichen Kommunikationsinhalte im Benutzerkonto des Mädchens seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden. Dem stehe auch nicht der Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus § 88 TKG entgegen, weil diese Regelung auf die Beklagte weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht anwendbar sei. Jedenfalls sei die Beseitigung der Zugangssperre durch den sog. Gedenkzustand gerechtfertigt. Der Datenschutz zugunsten der Kommunikationspartner der Erblasserin trete im Rahmen der praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück. Schließlich seien die Bestimmungen der Beklagten zum sog. Gedenkzustand, soweit überhaupt wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Verstorbenen bei dem sozialen Netzwerk unter deren Nutzerkonto zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Entscheidung vom 17.12.2015 – 20 O 172/15
KG Berlin – Entscheidung vom 31.5.2017 – 21 U 9/16
Karlsruhe, den 14. Februar 2018
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