Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – OVG 12 N 53.12 –, juris

Orientierungssatz

1. Das Brandenburgische Bestattungsgesetz unterscheidet in § 20 Abs 1 S 1 (juris: BestattG BB) nicht zwischen Vollgeschwistern und Halbgeschwistern.
2. Für die Bestattungspflicht ist es unerheblich, dass der Verwandte die Erbschaft nach dem Verstorbenen ausgeschlagen hat, während ggf. noch Erben vorhanden sind.