OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 34 Wx 50/15 –, juris

Leitsatz

1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.

2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.

Aus den Gründen

Das Grundbuch kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387). Treten aber bei Prüfung durch das Grundbuchamt entweder aus der Urkunde oder aus tatsächlichen Umständen Zweifel über den Willen des Erblassers oder die Wirksamkeit der Erbeinsetzung auf, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, so hat das Grundbuchamt einen Erbschein zu verlangen (Demharter § 35 Rn. 39; Egerland in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 35 GBO Rn. 12; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 112).

a) Ob die in einer Niederschrift des Amtsgerichts von dritter – laienhafter – Seite geäußerten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hier schon dazu zwingen, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Nachweis des Erbrechts durch Erbschein zu verlangen, muss nicht geklärt werden.

aa) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, steht das Verlangen nach einem Erbschein nicht im Belieben des Grundbuchamts (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Böhringer ZEV 2001, 387). Eine bloß generelle Gefahr, dass letztwillige Verfügungen, etwa wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB), nichtig sein können, genügt nicht (vgl. OLG München JFG 22, 184/187). Auch reichen mit Tatsachen nicht unterlegte Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, dazu nicht aus (Meikel/Roth GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 135 Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Vielmehr bedarf es “wirklicher“ (OLG Hamm ZfIR 2015, 216; OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können, da eine weitere Aufklärung im Grundbuchverfahren nicht möglich, im Nachlassverfahren aber zu erwarten ist (siehe Senat vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14 = FamRZ 2015, 698/700). Weder aus einer – auch schwerwiegenden – geistigen Erkrankung des Testierenden noch aus der Bestellung eines Betreuers folgt zugleich Testierunfähigkeit (Senat a. a. O.). Von einer solchen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die krankhafte Störung gerade die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung der letztwilligen Verfügung derart beeinträchtigt, dass sie davon beherrscht werden (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2229 Rn. 8). Andernfalls sind krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht erheblich (BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067; 2006, 68/69; OLG Celle FGPrax 2006, 268; Palandt/Weidlich a. a. O.).

Ist der positive Nachweis fehlender Testierfähigkeit nicht zu erbringen, hat es nach den Regeln der Feststellungslast beim Regelfall, nämlich ihrem Vorliegen, zu verbleiben (Palandt/Weidlich § 2229 Rn. 11; Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 8; aus der Rechtspr. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; OLG München – 3. Zivilsenat – FGPrax 2009, 221/223 für Vorsorgevollmacht).

Berichtigung des Grundbuchs bei Erbausschlagung
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.