Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. November 2006 – 13 U 40/06 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkung sowie die Möglichkeiten zu deren Realisierung zu belehren und weiter abzuklären, ob in einem Titel gegen den Erben der erforderliche Vorbehalt aufgenommen werden soll, da sich eine Haftungsbeschränkung im Zwangsvollstreckungsverfahren nur bei einem Vorbehalt im Urteil auswirkt.
2. Ein unterbliebener Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung und die insofern nicht erhobenen Einreden stellen keine Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes dar, wenn es sich bei der Forderung nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt.
Beratungspflicht und Anwaltshaftung bei erbrechtlichem Mandat
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)