OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – I-15 W 138/14, 15 W 138/14 –, juris

Leitsatz

Zur Auslegung der Erklärungen italienischer Ehegatten in einem vor einem deutschen Notar geschlossenen Erbvertrag im Hinblick auf eine konkludente Rechtswahl der Geltung deutschen Erbrechts für ihr im Inland belegenes unbewegliches Vermögen.

Orientierungssatz

Haben italienische Ehegatten in einem von einem deutschen Notar beurkundeten Erbvertrag, anders als in vorhergehenden – zwischenzeitlich aufgehobenen – letztwilligen Verfügungen hinsichtlich ihres deutschen Immobilienvermögens keine Rechtswahlerklärung abgegeben, so ist dieser dahin auszulegen, dass für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen eine gesonderte Erbfolge nach deutschem Recht eintritt. Diese Rechtswahl begründet eine Nachlassspaltung. Dies ergibt sich aus der Annahme einer konkludenten Rechtswahl anhand konkreter Anhaltspunkte, insbesondere in Ansehung der früheren letztwilligen Verfügungen.