AG Bingen, Urteil vom 07. November 2014 – 21 C 121/13 –, juris

Leitsatz

Die in § 2057 BGB normierte Auskunftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Zuwendungen, welche potenziell gemäß den §§ 2050ff BGB auszugleichen sein können. Dies betrifft auch solche Zuwendungen, bei denen im Schenkungsvertrag eine Gleichstellung unter den Beschenkten erfolgte. Soweit die Zuwendung im Rahmen der Erteilung einer Auskunft unerwähnt bleibt, rechtfertigt dies die Besorgnis, dass die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde und begründet somit die Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt.