OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2015 – I-10 W 132/14, 10 W 132/14 –, juris

Leitsatz

1. Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, kann für einzelne Nachlassgegenstände ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Die Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

2. Die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algerien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden. Dieses Belegenheitsstatut des algerischen Rechts verdrängt gemäß § 3a Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbstatut.

3. Rechtsfolge der Kollision ist die Nachlassspaltung. Die nach deutschen Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken.