Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 5 W 9/15 –, juris

Leitsatz

Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung.