Nachfolgend ein Beitrag vom 24.5.2016 von Jahreis, jurisPR-FamR 11/2016 Anm. 2

Leitsatz

Der für eine Berichtigung des Grundbuchs wegen des Todes des eingetragenen Grundeigentümers erforderliche Nachweis der Erbfolge kann durch einen Erbschein geführt werden, der in Ausfertigung vorgelegt wird. Eine Abschrift reicht hierfür nicht.

A. Problemstellung

Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein bei einem Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beteiligte war Miterbin einer im Eigentum des am 07.03.1988 verstorbenen Erblassers stehenden Immobilie. Weitere Miterbin war die am 25.04.1988 verstorbene Ehefrau des Erblassers.
Mit Schreiben vom 28.10.1996 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf einen gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 19.03.1996 die Eintragung der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Erblasser ins Grundbuch. Nachdem die Beteiligte auf die Zwischenverfügung des zuständigen Grundbuchamtes vom September 1999 keinen Nachweis über die Erbfolge nach der verstorbenen Witwe als Miterbin des Erblassers vorgelegt hatte, wies das zuständige AG Wittenberg (Grundbuchamt) den Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft durch Beschluss vom 21.09.2000 zurück.
Die Beteiligte stellte mit Schreiben vom 04.12.2014 erneut den Antrag auf Grundbuchberichtigung. Dem Antrag aus dem Jahr 2014 waren keine weiteren Belege beigefügt, sondern es wurde lediglich auf den Antrag vom Oktober 1996 verwiesen.
Die zuständige Rechtspflegerin hat in diesem Verfahren in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der beantragten Grundbuchberichtigung Eintragungshindernisse entgegenstehen. Die Berichtigung des Grundbuchs sei gemäß dem gemeinschaftlichen Teilerbschein des AG Berlin Neukölln nur insoweit möglich, dass nach der verstorbenen Miterbin, deren (unbekannte) Erben eingetragen würden. Erforderlich sei hierzu allerdings, dass auch die Erbfolge nach der verstorbenen Miterbin durch die Vorlage eines Erbscheins in Originalausfertigung nachgewiesen werde. Gleichzeitig sei auch eine Ausfertigung des Erbscheins nach dem erstverstorbenen Erblasser vorzulegen, weil sich in den Akten nur eine einfache Kopie dieses Erbscheins befinde. Gegen diese Verfügung hat die Beteiligte Beschwerde bei dem zuständigen OLG Naumburg mit der Begründung eingelegt, dass der Originalerbschein nach dem Erblasser bereits im Juli 1999 von ihr persönlich beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) abgegeben worden sei. Die Rechtspflegerin des Grundbuchsamts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Naumburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Eintragung dürfe nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen seien. Der Nachweis der Erbfolge könne dabei nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein geführt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO habe das Grundbuchamt einen Antrag zurückzuweisen oder eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins genüge nicht zum Nachweis der Erbfolge (BGH, Beschl. v. 20.05.1981 – V ZB 25/79 – NJW 1982, 170). Stattdessen müsse entweder die Urschrift des Erbscheins oder eine Ausfertigung vorgelegt werden.
Dass eine Urschrift oder Ausfertigung des Erbscheins nach dem Erblasser bereits in der Vergangenheit einmal dem Grundbuchamt vorgelegen habe, sei nicht ausreichend. Stattdessen sei die nochmalige Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins zwingend erforderlich. Denn der Erbschein könne zwischen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch vom Nachlassgericht gemäß § 2361 BGB als unrichtig eingezogen worden sein. Der Einziehung unterliegen aber nur Urschrift und Ausfertigung, nicht aber Abschriften.
Die Vorlage einer Urschrift oder Ausfertigung sei gerade deshalb erforderlich, weil allein diese Beweis darüber erbringen könne, dass ein Erbschein nicht zwischenzeitlich als unrichtig eingezogen worden sei.
Nach Ansicht des OLG Naumburg habe das Grundbuchamt auch zu Recht beanstandet, dass keine Ausfertigung eines Erbscheins nach der mittlerweile verstorbenen Miterbin (Witwe des Erblassers) vorgelegt worden sei.
Soweit eine Miterbin des Erblassers bereits verstorben sei, müsse auch die Erbfolge nach dieser Miterbin zusätzlich durch die Vorlage eine Urschrift oder einer Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins nach dieser Miterbin nachgewiesen werden.
Allein die Tatsache, dass die einzigen unmittelbaren gesetzlichen Erben der Miterbin die Erbschaft ausgeschlagen haben und weitere Erben nicht bekannt seien, rechtfertige noch nicht den Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Grundbuchrecht (BGH, Beschl. v. 20.05.1981 – V ZB 25/79 – NJW 1982, 170). Eine Eintragung darf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Der Nachweis der Erbfolge kann dabei nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein geführt werden. Dies gilt auch bei Eintragung von Erben fernerer Ordnungen sowie des Fiskus als Erben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt demnach einen entsprechenden Antrag auf Grundbuchberichtigung bei einem Verstoß zurückzuweisen oder eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein derartiges Hindernis entgegensteht.

D. Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis ist darauf zu achten, dass für eine Grundbuchberichtigung stets die Urschrift oder eine Ausfertigung eines Erbscheins vorgelegt wird. Die Vorlage einer solchen in einem früheren Berichtigungsverfahren reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn sich in den Verfahrensakten noch eine einfache Kopie des Erbscheins befindet.
Wenn einzelne Miterben zwischenzeitlich verstorben sind, so ist auch ein Erbschein nach diesen Miterben vorzulegen.