SG Gießen, Urteil vom 08. Oktober 2014 – S 4 R 50/13 –, juris

Leitsatz

Wer nach dem Tod des Rentenempfängers über eine zu Unrecht gezahlte Rente verfügt, ist zur Rückzahlung verpflichtet, auch wenn er die Beerdigungskosten übernommen hat. Eine solche Rentenzahlung fällt nicht in den Nachlass des Verstorbenen.

Orientierungssatz

Zum Leitsatz hinsichtlich des Rückforderungsanspruches des Rentenversicherungsträgers vgl BSG vom 10.7.2012 – B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 11.
Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rückzahlung einer nach dem Tod des Rentenempfängers zu Unrecht gezahlten Rente gegenüber dem Verfügenden
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)