FG Münster, Urteil vom 15. Januar 2015 – 3 K 1997/14 Erb –, juris

Orientierungssatz

1. Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalgesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine) sind auch dann nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen, wenn der Tagesschlusskurs an der Stuttgarter Börse geringer ist als der Rücknahmepreis.
2. Der in § 11 Abs. 4 BewG normierte Ansatz des Ansatzes von Fondsanteilen mit dem Rücknahmepreis sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, sodass auch bei Schließung des Fonds die Wertpapiere weder mit dem Börsenkurs nach § 11 Abs. 1 BewG noch mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten sind.