Aus einer Mitteilung des DAV vom 8.5.2018:
Anwaltliche Tätigkeit muss wirtschaftlich tragfähig sein. Dies nicht nur in den Großstädten und Metropolen, sondern auch gerade in der Fläche. Eine angemessene Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ist dringend erforderlich. Bereits im Juni 2016 hat der DAV beim Deutschen Anwaltstag die Forderung nach einer Anpassung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung erhoben. Wir haben Vorschläge aus den örtlichen Anwaltvereinen und den Arbeitsgemeinschaften gesammelt, um die Bedürfnisse zu ermitteln und unsere Position zu erarbeiten (DAT 4/16). Dies war Grundlage für die Arbeit der Fachgremien von DAV und BRAK, die in intensiver Zusammenarbeit einen gemeinsamen Katalog mit den wichtigsten konkreten Forderungen erarbeitet haben.
Am 16. April 2018 habe ich gemeinsam mit dem BRAK-Präsidenten, dem Kollegen Dr. Ekkehard Schäfer, diesen Forderungskatalog der Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley übergeben (PM 11/18). Das Anwaltsblatt hat online berichtet.
Anpassungsvolumen von insgesamt 13% notwendig
Fünf Jahre nach der letzten Gebührennovelle bedarf die gesetzlich geregelte Rechtsanwaltsvergütung dringend einer angemessenen Anpassung und das möglichst noch im Jahr 2018. Wir fordern eine angemessene Erhöhung, orientiert an der Entwicklung der Tariflöhne von durchschnittlich 2,6 Prozent pro Jahr. Dies entspricht einem Gesamtanpassungsvolumen bis Sommer 2018 von gut 13 Prozent seit der letzten Reform des RVG.
Dabei halten wir eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen und einer Anpassung der Gebührenbeträge für erforderlich. Für die Zukunft – so haben wir gegenüber der Politik gefordert – müssen regelmäßige Anpassungen in kürzeren Abständen vorgenommen werden. Angemessen ist eine Gebührenanpassung in jeder Legislaturperiode, also alle vier Jahre.
Im Rahmen dieser Reform setzen wir uns intensiv dafür ein, dass die Gerichtsgebühren nicht erneut steigen. Bei diesen ist inzwischen eine Grenze erreicht, deren Überschreitung den Zugang zum Recht für große Teile der Gesellschaft nicht mehr offenhielte. Deutlich wird dies durch die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunkenen Eingangszahlen bei den Gerichten aller Instanzen.
Neben der Forderung nach einer linearen Anpassung enthält der Forderungskatalog auch zahlreiche Vorschläge zu strukturellen Änderungen und Ergänzungen des RVG sowie Klarstellungen. Damit sollen auch Regelungen an die bestehende Praxis angepasst werden, um eine leistungsgerechte angemessene Vergütung zu gewährleisten und Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung entgegengewirkt werden.
Strukturelle Forderungen im Einzelnen
- Verbesserung bei der 0,3-Zusatzgebühr zur Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG
- gesonderte Gebühr für den Hauptbevollmächtigten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
- gesonderte Vergütung für jedes einzelne behördliche oder gerichtliche Verfahren
- Abrechnung als jeweils neue Angelegenheit für jede Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung
- Verbesserungen beim Gegenstandswert in bestimmten Fällen der Streitverkündung
- Anhebung der Verfahrenswerte in isolierten Kindschaftssachen auf 5.000 Euro und dies für jedes betroffenen Kind
- PKH/VKH-Tabelle des § 49 RVG: Anhebung der Kappungsgrenzen von heute 30.000 Euro auf 50.000 Euro durch Schaffung von vier neuen Wertstufen
- Verzinsung für verspätet ausgezahlte oder verspätet festgesetzte weitere PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung
- Erstattung durch die Staatskasse für alle entstandenen Gebühren bei Erstreckung von PKH/VKH auf abgeschlossenen Mehrvergleich
- Sonderanpassungsbedarf für sozialrechtliche Mandate, insbesondere Anfall der fiktiven Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV RVG auch bei Abschluss außergerichtlich getroffener schriftlicher Vergleiche
- Verbesserungen bei den Gebühren in Strafsachen bei der vorgerichtlichen Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG
- Verbesserungen bei der Erstattung der Dokumentenpauschale für Scans
- Anhebung der Obergrenze für die Kommunikationspauschale von derzeit 20 Euro auf 30 Euro
- Anhebung der Tage- und Abwesenheitsgelder
Deutscher Anwaltverein
Tel.: 030 726152-0
Fax: 030 726152-193,
dav@anwaltverein.de
Anmerkung: Der Verfasser teilt nur wenige der Forderungen des DAV. Leitbild der Forderungen ist offenkundig der überwiegend forensisch und zudem in Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfesachen tätige Rechtsanwalt. Richtig und wichtig ist eine Anhebung der RVG-Gebühren, um zumindest den Kaufkraftverlust der letzten Jahre auszugleichen. Daneben sind deutliche Personalkostenerhöhungen gerade in den neuen Bundesländern zu verzeichnen. Der Fachkräftemangel macht eben auch vor Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien nicht halt. Insofern ist eine Erhöhung um 13 % durchaus realistisch und angemessen. Man mag auch über eine Anpassung der Kommunikationspauschalen und der Tage- und Abwesenheitsgelder reden. Gerade das System der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bedarf nach meiner Auffassung jedoch einer dringenden Überarbeitung, sodass man dieses durch Erhöhung der Kappungsgrenzen und weitere Abrechnungsoptimierungen nicht noch attraktiver machen sollte, als dieses für hohe Anzahl von Anwälten jetzt schon ist. So entstehen im Einzelfall fast schon fabrikmäßig bediente Rechtsgebiete, einzig und allein auf dem Geschäftsmodell der Prozesskostenhilfe beruhend. Ich denke da beispielsweise an die Kollegen, die gezielt Fehler der Jobcenter im Cent-Bereich ausschließlich zum eigenen Vorteil nutzen. Der Mandant hat fast nie etwas davon. Hier mal ein Beispiel. Ich denke an andere Kollegen, die – wie es Alexander Dobrindt kürzlich formulierte – Bestandteil einer „Anti-Abschiebe-Industrie“ seien. Ich teile diese Formulierung ausdrücklich nicht. Tatsache ist jedoch, dass die Verwaltungsgerichte inzwischen mehr mit Asylfragen zu tun als mit Fragen aus allen anderen Bereichen – über 320.000 Klagen gegen Asylbescheide sind anhängig. Hunderte Anwälte haben sich auf dieses „rechtsstaatlich völlig legitime Betätigungsfeld spezialisiert“, so ein aktueller Beitrag in der WELT. Zur Wahrheit gehört jedoch auch, dass Kläger für aussichtslose Verfahren keine staatliche PKH (aus Mitteln der Steuerzahler) bewilligt bekommen. Dafür springen dann Hilfsorganisationen ein, die Spendengelder in Millionenhöhe einsetzen, die wiederum – wenn auch freiwillig – vom Steuerzahler erbracht werden, umgekehrt dann aber auch als Spenden für gemeinnützige Organisationen im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können und damit in Höhe des Steuerausfalles dann doch wieder von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen werden.
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