Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 W 39/14 –, juris

Leitsatz

„Andere Beweismittel“ im Sinne von § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB anstelle von öffentlichen Urkunden zum Nachweis des Erbrechts reichen für den Beweis der Richtigkeit der nachzuweisenden Umstände aus, wenn sich mit ihnen, ggf. im Zusammenhang mit anderen feststehenden Tatsachen, ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben gewinnen lassen.