Nachfolgend ein Beitrag vom 17.7.2018 von Linnartz, jurisPR-FamR 14/2018 Anm. 2

Orientierungssätze

1. Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen schweren räuberischen Diebstahls ist zur Begründung der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht geeignet.
2. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt im Rahmen des § 2336 Abs. 2 BGB neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts im Testament voraus. Der bloße Hinweis auf die Begehung von Straftaten ohne die Beschreibung konkreter Vorgänge ist nicht ausreichend.

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, welche Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung durch den Längstlebenden bei einem Ehegattentestament mit Schlusserbeneinsetzung zu beachten sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die am 16.07.2014 verstorbene verwitwete Erblasserin hatte zwei noch lebende Kinder. Die Tochter der Erblasserin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Ihr Bruder war mit Urteil des LG Saarbrücken vom 30.03.2010 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung des Urteils war allerdings zur Bewährung ausgesetzt.
Bereits 1984 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann ein „gemeinschaftliches Testament“ verfasst. Darin haben sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ihre Kinder sollten Erben des Längstlebenden werden. Im Jahre 2013 verfasste die Erblasserin ein neues Testament in notarieller Form. Darin erklärte sie:
„1. Meinem Sohn … entziehe ich seinen Pflichtteil.
2. Mein Sohn … wurde am 30.03.2010 von LG Saarbrücken wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Den Bewährungsauflagen kam er in der Folge nicht nach und wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bei der Bewährungshilfe vorstellig, sodass das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 13.02.2012 die Aussetzung der Zwangsvollstreckung widerrief. Derzeit verbüßt mein Sohn … seine Haftstrafe. Zudem wurden weitere Straftaten von meinem Sohn … innerhalb meiner Familie begangen, wie beispielsweise Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden.
3. Die von meinem Sohn begangenen Straftaten laufen meinen persönlichen und Familie geltenden und gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße zuwider. Zudem ziehen sie noch heute mein Familien- sowie Berufsleben in Mitleidenschaft. So sind beispielsweise Gläubiger nicht bereit, weitere Investitionen in den von mir betriebenen Hotel- und Gaststättenbetrieb ‚Landhaus R’ zu ermöglichen. Aufgrund dieses Erlebnisses entwickelte sich bei mir zunehmend eine depressiv-ängstliche Störung; ich leide unter Unruhe, Schlafstörungen, Nervosität und Stimmungsschwankungen.
Aus diesen Gründen ist die Teilhabe meines Sohnes … an meinem Nachlass unzumutbar.
4. Eine Verzeihung hat nicht stattgefunden.
Ich erkläre, dass eine künftige Verzeihung nur stattfindet, wenn ich eine Verzeihung ausdrücklich in einer neuen letztwilligen Verfügung von Todes wegen erklären werde.“
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Tochter auf Erteilung des Erbscheins zurück. Begründet wurde der Beschluss mit dem Hinweis auf das Ehegattentestament aus dem Jahr 1984. Des Weiteren läge keine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2331 BGB vor. Gegen den Beschluss legte die Tochter Beschwerde zum OLG Saarbrücken ein.
Das OLG Saarbrücken hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.
Das Testament aus dem Jahr 1984 sei das maßgebende Testament. Bei diesem Testament handele es sich um ein sog. „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB). Nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemanns konnte die längstlebende Ehefrau aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestaments die Verfügung nicht mehr ändern (§§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB).
Das Oberlandesgericht teilt nicht die Ansicht der Tochter, dass die sich aus der Wechselbezüglichkeit ergebenden Bindungswirkung nach § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2294 BGB und § 2336 BGB entfalle.
Die im Testament aus dem Jahre 2013 erwähnte Verurteilung des Bruders zu einer Bewährungsstrafe wegen schweren räuberischen Diebstahls sei zur Pflichtteilsentziehung auch nicht geeignet.
Der Pflichtteil könne nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB durch den Erblasser entzogen werden, wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt werde und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin vertritt das OLG Saarbrücken die Ansicht, § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB finde aufgrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung keine Anwendung, wenn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden sei.
Die Pflichtteilsentziehung könne auch nicht auf § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Voraussetzung sei, dass sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers oder einen anderen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person schuldig gemacht habe. Die Pflichtteilsentziehung müsse zudem durch letztwillige Verfügung erfolgen (§ 2336 Abs. 1 BGB). Der Grund für die Pflichtteilsentziehung müsse dabei gemäß § 2336 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben und in der Verfügung angegeben werden. Der bloße Hinweis im Testament auf „weitere Straftaten innerhalb der Familie (…), wie beispielsweise Einbrüche in die Wohnung der Mutter und Tochter sowie der Diebstahl des Schmucks, die nicht zur Anzeige gebracht wurden“, verweisen nicht auf einen bestimmten konkreten Vorgang, der hätte angegeben werden müssen.
Nach der Ansicht des OLG Saarbrücken sei eine derart oberflächliche Darstellung ohne jedes fassbare Kerngeschehen im notariellen Testament selbst bei großzügiger Betrachtung nicht ausreichend, um den formellen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB zu genügen.
Da eine formwirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege, könne es dahingestellt bleiben, ob es bei den nicht mehr konkretisierten Taten um solche nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4. BGB handele. Ebenso sei es daher unerheblich, ob in der unterlassenen Anzeige der im Testament durch die Erblasserin eine Verzeihung liege (§ 2337 BGB).
Die Bindungswirkung des Testaments aus dem Jahre 1984 bestehe somit fort. Nach diesem Testament entspreche der Erbscheinsantrag nicht der Rechtslage und sei daher nicht zu erteilen gewesen.

C. Kontext der Entscheidung

Das Gericht greift die Rechtslage auf. Zunächst ist der Bindungswille der Erblasser durch Auslegung festzustellen. Für den Fall, dass die Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückzugreifen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.06.1990 – 5 W 95/90 – FamRZ 1990, 1285; Musielak in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 9). Dann hat das OLG Saarbrücken auf die Entscheidung des OLG München vom 16.07.2012 (31 Wx 290/11 – NJW-RR 2013, 202) verwiesen und ausgeführt, dass „wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, dieses im Bewusstsein und Vertrauen darauf tut, dass wegen der Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird“.
Eine relevante Pflichtteilsentziehung liegt unter Verweis auf die Literatur nicht vor. Es ist keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne (!) Bewährung gegeben (Lange in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 2333 Rn. 40; Ohlshausen in: Staudinger, BGB, 2015, § 2133 Rn. 38).
Eine analoge Anwendung von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist wegen des eindeutigen und abschließenden Wortlautes auch nicht möglich (BGH, Urt. v. 01.03.1974 – IV ZR 58/72 – NJW 1974, 1084; RG, Urt. v. 11.11.1941 – VII 73/41 – RGZ 168, 39; OLG München, Urt. v. 25.10.2001 – 19 U 3447/01 – NJW-RR 2003, 1230; Birkenheier in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2333 Rn. 59; Holzhausen in: Staudinger, BGB, 2015, § 2333 Rn. 33).
Die Entscheidung bestätigt auch, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Pflichtteilsentziehung nicht auf § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden kann. Der Grund, der für den Pflichtteilsentzug maßgebend sein soll, muss sich im Testament wiederfinden. Neben der Entziehungserklärung ist ein zutreffender Kernsachverhalt wiederzugeben (BGH, Urt. v. 27.02.1985 – IVa ZR 136/83 – BGHZ 94, 36; OLG Saarbrücken, Urt. v. 05.10.2016 – 5 U 61/15; OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2007 – 10 U 111/06 – ErbR 2007, 123; OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2017 – 2 Wx 147/17; Weidlich in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2336 Rn. 3). Es muss im Testament ein substantiierter Geschehensablauf wiedergegeben werden, aus dem sich der Lebenssachverhalt für die Entziehung des Pflichtteilsanspruchs ergibt (BGH, Urt. v. 27.02.1985 – IVa ZR 136/83 – BGHZ 94, 36; BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – IV ZR 102/09 – ZEV 2011, 370).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsansichten in Literatur und Rechtsprechung zu der Problematik der Pflichtteilsentziehung. Soll in einem Testament ein Pflichtteil entzogen werden, sind mit dem Mandanten die Voraussetzungen zu besprechen. Sofern keine Anzeige des Erblassers vorliegt, auf die Bezug genommen werden kann, ist ihm die Notwendigkeit einer solchen Anzeige zur Durchsetzung seines Willens deutlich vor Augen zu führen. Es sind immer konkrete Angaben zur Handlung des Pflichtteilsberechtigten wie beispielsweise Ort, Zeit und Rechtsgutverletzung anzugeben.
Ggf. sollten andere Strategien zur Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs in Erwägung gezogen werden.

Anforderungen an Begründung einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

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