Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Juli 2014 – 3 WF 94/14 –, juris

Leitsatz

Tritt der Anfall der Erbschaft an ein minderjähriges Kind infolge der Erbausschlagung eines zu diesem Zeitpunkt nicht sorgeberechtigten und damit nicht vertretungsberechtigten Elternteils ein, bedarf die Erbausschlagung für das Kind durch den allein sorgeberechtigten Elternteil auch dann der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nachträglich (hier durch Heirat mit der Kindesmutter) sorgeberechtigt und damit vertretungsberechtigt wird. § 1643 Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn der ausschlagende Elternteil bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung für sich zur Vertretung des Kindes berechtigt war.