OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 3 U 813/14 –, juris

Vorliegend handelt es sich um einen Beschluss, in dem das OLG der Klägerin nahelegt, die Berufung zurückzunehmen, da widrigenfalls damit zu rechnen sei, dass diese per Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen wird.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages.

Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie schlossen unter Beteiligung der Tochter der Klägerin, Frau …[A], am 27. Oktober 2004 vor dem Notar …[B], einen Erbvertrag (Anlage K 5). Danach vermachte die Klägerin dem Beklagten näher bezeichneten Grundbesitz in …[Z] (…[Y]gasse 12 und …[X]straße 52 und 54) und verzichtete die Tochter auf ihr Pflichtteilsrecht insoweit als der vermachte Grundbesitz bei der Berechnung als nicht zum Nachlass gehörend angesehen wird.
Die Klägerin stürzte am 4. November 2007 nachts die Treppe in ihrem Haus hinunter und trug erhebliche Verletzungen davon. Ein gegen den Beklagten wegen des Vorfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wurde von dem Amtsgericht Linz gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt (2080 Js 78613/07 3 Ds).
Am 8. Oktober 2013 ließ die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrages notariell beurkunden (Anlage K 9).
Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt, da sie erst am 10. September 2013 erfahren habe, dass der Erbvertrag nicht formunwirksam sei. Der Erbvertrag sei aber ohnehin nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine wirksame Anfechtung des Erbvertrages liege nicht vor, weil sie verfristet sei. Der Erbvertrag sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
a) Ohne Erfolg macht die Beklagte eine Anfechtung des Erbvertrages geltend.
Die am 8. Oktober 2013 erklärte Anfechtung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078, 2079 BGB ist unwirksam, weil die Klägerin die nach § 2283 Abs. 1 BGB ein Jahr betragende Anfechtungsfrist nicht gewahrt hat.
Die Frist beginnt gemäß § 2283 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (BGH, Urteil vom 3. November 1960 – III ZR 52/67 – NJW 1970, 279, Juris Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 – BReg 1 a Z 14/90 – BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., Juris Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 20 W 606/94, Juris Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Auflage 2015, § 2283 Rn. 1; Bamberger/Roth-Litzenburger, BGB, 3. Auflage 2012, § 2283 Rn.1). Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (BGH, Urteil vom 18. Juni 1973 – IV ZR 121/70 – FamRZ 1973, 539; Palandt/Weidlich, ebd.).
Auch wenn die Beziehung der Parteien bereits seit 2006 kriselte, so die Aussage der Klägerin bei ihrer Anhörung am 2. Juni 2014 vor dem Landgericht (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, GA 119), kann von einem Scheitern  gesichert erst mit dem Tag des Treppensturzes der Klägerin am 4. November 2007 ausgegangen werden, die zu dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat. Die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages begann damit am 5. November 2007 und endete mit Ablauf des 4. November 2008.
Soweit die Klägerin argumentiert, sie habe erst am 10. September 2013 durch Beratung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass der Erbvertrag nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig sei, ist dies unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.
Eine mögliche Fehlberatung der Klägerin durch Rechtsanwalt …[C] im Dezember 2008 und eine hierdurch ausgelöste Fehlvorstellung der Klägerin über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages ist ebenfalls unerheblich, da auch zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Im Übrigen hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass die Problematik des Erbvertrages im Dezember 2008 nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt …[C] gewesen sei.
Die Berufung (BB 3, GA 175) wendet ohne Erfolg ein, das Landgericht habe auf eine Beratung durch Rechtsanwalt …[C] im Dezember 2008 abgestellt und sei deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es erst erstmals am 27. Februar 2007 eine anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt …[C] gegeben habe. Die Klägerin habe in Erinnerung, dass sie sich wegen der Verträge, u.a. des Erbvertrags, keine Sorgen machen müsse. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Der jetzige Vortrag widerspricht den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (GA 119), wonach sie bereits im Jahre 2006 anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt …[C] in Anspruch genommen habe. Die Berufung führt nunmehr hierzu aus, die Klägerin habe die Jahreszahlen durcheinander gebracht, was seitens des Beklagten bestritten worden ist.
Es kann dahinstehen, ob im Jahre 2006 oder erstmals am 27. Februar 2007 diese anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt …[C] erfolgt ist, die möglicherweise zu einer Fehlvorstellung der Klägerin über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages geführt hat. Denn jedenfalls mit dem infolge einer gefährlichen Körperverletzung durch den Beklagten hervorgerufenen Treppensturz der Klägerin am 4. November 2007 war der Klägerin spätestens klar geworden, dass ein harmonisches Zusammenleben mit dem Beklagten nicht mehr möglich war. Damit hat die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages am 5. November 2007 zu laufen begonnen und endete am 4. November 2008, so dass die am 8. Oktober 2013 erklärte Anfechtung des Erbvertrages verfristet war.
Soweit die Berufung geltend macht (BB 2, GA 174), die Klägerin habe die Jahreszahlen aufgrund der für sie stressigen Situation aufgrund einer psychischen Erkrankung  durcheinander gebracht, hat der Beklagte dies bestritten (BE 4, GA 191). Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrags am 4. November 2008 endete.
b) Der Erbvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.
aa) Der nach §§ 2274 ff. BGB geschlossene Erbvertrag beinhaltet die Anordnung eines Vermächtnisses nach § 1941 Abs. 1 BGB zugunsten des Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er entfaltet, auch soweit das Vermächtnis betroffen ist, Bindungswirkung (vgl. Bamberger/Roth-Müller-Christmann, aaO, § 1941 Rn. 1). Hierüber ist die Klägerin gemäß § 3 des Erbvertrages auch belehrt worden.
Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden (vgl. Bamberger/Roth-Litzenburger, aaO, § 2274 Rn. 2 f.). Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet (vgl. Bamberger/Roth-Litzenburger, aaO, § 2274 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Es steht jedem Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit frei, wie er sein Erbe regelt, ob und in welchem Umfange er Vermächtnisse und Auflagen anordnet. Der Umstand, dass hier im Rahmen eines Erbvertrags Regelungen getroffen worden sind, fordert nicht, dass damit zugleich eine Gegenleistung des Vertragspartners im Sinne des Einsetzens des Anderen als Erben oder Vermächtnisnehmer verbunden sein muss (vgl. Bamberger/Roth-Litzenburger, aaO, § 2274 Rn. 4). Der Erbvertrag ist daher weder wegen der einseitigen Bindungswirkung zu Lasten der Klägerin noch deshalb sittenwidrig, weil er keinen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Auseinanderbrechens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enthält.
bb) Der Erbvertrag verstößt auch im Übrigen nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Bamberger/Roth-Wendtland, aaO, § 138 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Aussetzung des Vermächtnisses zugunsten des Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger dem Beklagten das zugewendet werden sollte, was ursprünglich von diesem stammte oder für diesen gehalten wurde. So hat die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift vom 18. November 2013 (dort S. 2, GA 2) vorgetragen, dass sie den Immobilienkomplex …[X]straße 52 + 54 in …[Z] auf massives Bitten des Beklagten erworben habe, weil dieser kreditunwürdig gewesen sei und er das Objekt dringend benötigt habe. Das Objekt …[Y]gasse 12 in …[Z] stand ursprünglich im Eigentum des Beklagten und ist erst aufgrund des vor Notar …[B] geschlossenen notariellen Kaufvertrags vom 27. Oktober 2004 (UR.-Nr. 1448/2004, Anlage K 3) auf die Klägerin übergegangen.
Der Beklagte hat hierzu bereits in seiner Klageerwiderung vom 5. März 2014 (dort S. S. 8 f., GA 50 f.) geltend gemacht, dass die Klägerin zwar formell Eigentümerin des Immobilienkomplexes …[X]straße 52 und 54 in …[Z] geworden sei, er aber im Wesentlichen die Darlehen bedient habe. Er hat ferner vorgetragen, dass er bezüglich des Anwesens der Klägerin im …[W]weg 4 in …[Z] hinsichtlich der Bau- und Sanierungsleistungen in Vorlage getreten sei, was zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt habe.
Die Parteien streiten im Übrigen darüber, wer im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft welche Leistungen im Interesse des jeweils anderen erbracht hat.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien miteinander, verstößt der Inhalt des Erbvertrages, auch wenn die Klägerin im Falle des vorzeitigen Ablebens des Beklagten nicht begünstigt worden ist, nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
cc) Eine Nichtigkeit des Erbvertrages kommt auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist ein Rechtsgeschäft insbesondere nichtig, das jemand unter Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögenswerte versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Dass der Beklagte die psychisch angeschlagene Gesundheit der Klägerin ausgenutzt hätte, ist nicht dargetan. Der Einwand der Berufung trifft zwar zu, dass die Tochter bei der Beurkundung nicht anwesend war, sondern für sie eine Büroangestellte des Notars als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Klägerin sei dem Beklagten hilflos ausgeliefert gewesen. Der Umstand, dass die Tochter mit Abschluss des Erbvertrages zugleich einen Pflichtteilsverzicht erklärte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie an dem Erbvertrag und seiner Gesamtkonzeption mitgewirkt hat und die Sache zuvor eingehend zwischen den Beteiligten besprochen worden ist.Anmerkung: Nachdem die Klägerin dem Hinweisbeschluss des OLG nicht folgte, erließ dieses nachfolgenden Beschluss:

OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2015 – 3 U 813/14 –, juris


„Nach nochmaliger eingehender Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine abweichende und für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. … Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Erbvertrages vermögen aus den fortbestehenden Gründen des Hinweisbeschlusses nicht durchzudringen.“