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    Grundsätzlich besteht auch bei Erben 2. und 3. Ordnung ein Erbrecht nach Stämmen, da auf die Erbfolge der ersten Ordnung verwiesen wird.

    § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

    (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

    (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

    (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

    (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

    Zu beachten ist allerdings, dass daneben auch ein Erbrecht nach Linien besteht. Wenn also zum Zeitpunkt des Erbfalles noch beide Eltern des Erblassers leben, erben diese allein und zu gleichen Teilen, also zu je ein Halb (Abs. 2 der Vorschrift). Ist jedoch ein Elternteil vorverstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge nach den Regeln des Erbrechtes erster Ordnung (Erbrecht nach Stämmen). Man spricht insoweit von einer Erbfolge nach Linien, da die zur väterlichen oder mütterlichen Linie gehörenden Abkömmlinge zu unterscheiden sind, was insbesondere dann Bedeutung erlangt, wenn Abkömmlinge eines Elternteils vorhanden sind, die nicht zugleich von dem anderen Elternteil abstammen. Wenn alllerdings der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge hinterlässt, erbt der dann noch lebende Elternteil allein.

    Erbfolge nach Linien
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Erbfolge nach Linien
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)