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    Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

    Die Ehe zwischen  Erblasser und  Ehegatte muss zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Eine Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers etwa durch Scheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder Aufhebung (§§ 1313 ff. BGB) lässt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils oder des Aufhebungsurteils ersatzlos entfallen.

    Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird daneben auch schon bei bestehender Ehe ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

    § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

    § 1933 BGB führt folglich dann nicht zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts, wenn zwar die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und sogar der Ehegatte selbst die Scheidung beantragt hatte, umgekehrt der Erblasser dieser aber noch nicht zugestimmt hatte. Einige Literaturmeinungen halten diese Regelung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung darüber steht nach wie vor aus, nachdem sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof diese Frage in den 1990er Jahren offen gelassen hatten.

    Die Höhe des Erbteiles des Ehegatten richtet sich zunächst danach, neben welchen Verwandten der Ehegatte zur Erbfolge berufen ist. Die Höhe ist weiterhin davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute miteinander gelebt hatten. Zusätzlich zu dem so ermittelten Erbteil steht dem Ehegatten nach § 1932 BGB der sog. „Voraus“ zu, dies allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge. Weiterhin kommen nach § 1969 BGB auch der sog. Dreißigste und Unterhaltsansprüche bei der gesetzlichen Erbfolge in Betracht.

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    Ehegatte
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)